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Werkvertrag
Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Auftragnehmer)
gegenüber dem Besteller zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (z.B. Errichtung
eines Gebäudes oder Installation einer Maschine), wobei allein der Auftragnehmer
gegenüber seinen Mitarbeitern ein Weisungsrecht hat. Demgegenüber handelt es sich
um Arbeitnehmerüberlassung, wenn ein Unternehmer den bei ihm eingestellten (Leih-)
Arbeitnehmer zur vorübergehenden Arbeitsleistung an den Dritten abgibt (z.B. Einsatz als Elektriker),
wobei er den Weisungen des Entleihers unterliegt.
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Dienstvertrag
Anders als beim Werkvertrag wird beim Dienstvertrag kein bestimmter Erfolg,
sondern vielmehr eine Tätigkeit geschuldet. Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn der Dienstleistende
die geschuldeten Dienste entweder in Person oder mittels seiner Erfüllungsgehilfen unter eigener
Verantwortung und nach eigenem Plan ausführt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Art und Weise
sowie Organisation der Dienstleistungen, die zeitliche Disposition und die Zahl der von ihm
eingesetzten Erfüllungsgehilfen und deren Eignung. Demgegenüber wird bei der Arbeitnehmerüberlassung
dem Entleiher das arbeitsrechtliche Weisungsrecht zur Ausübung gegenüber den ihm überlassenen
Arbeitnehmern übertragen. Der Entleiher bestimmt daher wann, wo und welche Tätigkeiten der
entliehene Arbeitnehmer zu verrichten hat.
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