Werkvertrag

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Auftragnehmer) gegenüber dem Besteller zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (z.B. Errichtung eines Gebäudes oder Installation einer Maschine), wobei allein der Auftragnehmer gegenüber seinen Mitarbeitern ein Weisungsrecht hat. Demgegenüber handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung, wenn ein Unternehmer den bei ihm eingestellten (Leih-) Arbeitnehmer zur vorübergehenden Arbeitsleistung an den Dritten abgibt (z.B. Einsatz als Elektriker), wobei er den Weisungen des Entleihers unterliegt.

[ zurück ]


Dienstvertrag

Anders als beim Werkvertrag wird beim Dienstvertrag kein bestimmter Erfolg, sondern vielmehr eine Tätigkeit geschuldet. Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn der Dienstleistende die geschuldeten Dienste entweder in Person oder mittels seiner Erfüllungsgehilfen unter eigener Verantwortung und nach eigenem Plan ausführt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Art und Weise sowie Organisation der Dienstleistungen, die zeitliche Disposition und die Zahl der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen und deren Eignung. Demgegenüber wird bei der Arbeitnehmerüberlassung dem Entleiher das arbeitsrechtliche Weisungsrecht zur Ausübung gegenüber den ihm überlassenen Arbeitnehmern übertragen. Der Entleiher bestimmt daher wann, wo und welche Tätigkeiten der entliehene Arbeitnehmer zu verrichten hat.

[ zurück ]

> 16.9.2008
Mit Leiharbeitern besetzte Arbeitsplätze sind "freie Stellen"
> 26.6.2008
Logistik Offensive - Hamburg boomt
> 11.6.2008
BZA begrüßt die Anerkennung der Zeitarbeit durch die EU
Hamburg Webdesign Suchmaschinen-Optimierung / Webdesign / SEO HamburgWeb Optimierung