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Betriebshaftpflicht und Auswahlverschuldensversicherung der mastertemp
1 Der Versicherungsnehmer verleiht Arbeitskräfte
an andere Unternehmer.
Versicherungsschutz für diese Tätigkeit besteht im Rahmen des Vertrages insoweit,
als der Versicherungsnehmer hierfür eine Erlaubnis gemäß § 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
hat. Versicherungsschutz besteht also nicht für den Verleih von Arbeitskräften,
der nicht im AÜG geregelt oder nach dem AÜG unzulässig ist.
2 Der Versicherungsschutz richtet sich
nach den beigefügten „Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung“
– AHB – (Vor-druck HF-015) und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) dieses Vertrages mit folgender Maßgabe: 2.1 Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz
für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus fehlerhafter Auswahl der Leih-Arbeitskräfte
so-wie für Haftpflichtansprüche Dritter, die gegen den Versicherungsnehmer
aus einer schuldhaften Verletzung des § 831 BGB gerichtet werden, weil
verliehene Arbeitskräfte rechtswidrig einen Schaden verursacht haben.
2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt
sich auf solche Ersatzansprüche, für die der Entleiher selber aus den
AHB und den BBR Versicherungsschutz hätte, wenn er für diesen Schaden
in Anspruch genommen würde.
Ansprüche aus Schäden an Sachen, die in Eigentum oder Besitz des Entleihers
stehen oder an Sachen, die von diesem hergestellt oder geliefert werden,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.3 Der Versicherungsschutz wird dahin
klargestellt, daß auch Rückgriffs-ansprüche der Sozialversicherer gegen
den VN aus Personenschäden, die den Leih-Arbeitskräften selbst entstanden
sind, im Rahmen des Versiche-rungsvertrags abgedeckt sind.
2.4.1 Die persönliche gesetzliche Haftpflicht
des Stammpersonals (also nicht der Leih-Arbeitskräfte) des Versicherungsnehmers
ist im Rahmen des Versicherungsvertrages eingeschlossen.
2.4.2 Die persönlichA?e gesetzliche Haftpflicht
der Leih-Arbeitskräfte ist nicht versichert. Der Versicherer verzichtet
in Fällen des Auswahlverschul-dens jedoch auf einen Rückgriff gegenüber
den Leih-Arbeitskräften, sofern diese nicht vorsätzlich gehandelt haben.
2.5 § 4 Ziff. II 1 AHB wird dahin erweitert,
daß die positive Kenntnis von der Ungeeignetheit einer Leih-Arbeitskraft
für eine vom Entleiher angefor-derte Arbeitsleistung dem Vorsatz gleichsteht.
2.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
wegen Schäden an Bauwer-ken, Anlagen oder Anlagenteilen, die von den überlassenen
Leih-Arbeits-kräften geplant oder konstruiert worden sind oder für die
sie die Baulei-tung ausüben.
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