Betriebshaftpflicht und Auswahlverschuldensversicherung
der mastertemp

1 Der Versicherungsnehmer verleiht Arbeitskräfte an andere Unternehmer.

Versicherungsschutz für diese Tätigkeit besteht im Rahmen des Vertrages insoweit, als der Versicherungsnehmer hierfür eine Erlaubnis gemäß § 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) hat. Versicherungsschutz besteht also nicht für den Verleih von Arbeitskräften, der nicht im AÜG geregelt oder nach dem AÜG unzulässig ist.

2 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den beigefügten „Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung“ – AHB – (Vor-druck HF-015) und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) dieses Vertrages mit folgender Maßgabe:

2.1 Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus fehlerhafter Auswahl der Leih-Arbeitskräfte so-wie für Haftpflichtansprüche Dritter, die gegen den Versicherungsnehmer aus einer schuldhaften Verletzung des § 831 BGB gerichtet werden, weil verliehene Arbeitskräfte rechtswidrig einen Schaden verursacht haben.

2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf solche Ersatzansprüche, für die der Entleiher selber aus den AHB und den BBR Versicherungsschutz hätte, wenn er für diesen Schaden in Anspruch genommen würde.

Ansprüche aus Schäden an Sachen, die in Eigentum oder Besitz des Entleihers stehen oder an Sachen, die von diesem hergestellt oder geliefert werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

2.3 Der Versicherungsschutz wird dahin klargestellt, daß auch Rückgriffs-ansprüche der Sozialversicherer gegen den VN aus Personenschäden, die den Leih-Arbeitskräften selbst entstanden sind, im Rahmen des Versiche-rungsvertrags abgedeckt sind.

2.4.1 Die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Stammpersonals (also nicht der Leih-Arbeitskräfte) des Versicherungsnehmers ist im Rahmen des Versicherungsvertrages eingeschlossen.

2.4.2 Die persönlichA?e gesetzliche Haftpflicht der Leih-Arbeitskräfte ist nicht versichert. Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschul-dens jedoch auf einen Rückgriff gegenüber den Leih-Arbeitskräften, sofern diese nicht vorsätzlich gehandelt haben.

2.5 § 4 Ziff. II 1 AHB wird dahin erweitert, daß die positive Kenntnis von der Ungeeignetheit einer Leih-Arbeitskraft für eine vom Entleiher angefor-derte Arbeitsleistung dem Vorsatz gleichsteht.

2.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Bauwer-ken, Anlagen oder Anlagenteilen, die von den überlassenen Leih-Arbeits-kräften geplant oder konstruiert worden sind oder für die sie die Baulei-tung ausüben.

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